Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Sport- und Freizeitclub Winterthur, eine Sektion des Sportclubs Zürcher Kantonalbank“ (nachstehend Club ge­nannt) besteht in Winterthur eine selbständige Sektion des Sportclubs der Zürcher Kantonalbank mit Sitz bei der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich.

Art. 2

Der Club bezweckt die Pflege und Förderung der sportlichen Betätigung unter ihren Mitgliedern.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Club besteht aus:

  • Aktivmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder

Personen, die sich in hervorragender Weise um den Club verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung zu Ehrenmitglie­dern ernannt werden.
Art. 4
Mitglieder des Clubs können in der Regel nur Personen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Zürcher Kantonalbank stehen sowie Pensionierte der Zürcher Kantonalbank. Es steht dem Vorstand frei, Aussenstehende, das heisst, solche die nicht im Arbeitsverhältnis mit der Zürcher Kantonalbank stehen, nach sorgfältiger Abklärung in den Club aufzunehmen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

Art. 5

Der Austritt aus dem Club kann jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mittei­lung an den Präsidenten erfolgen.
Art. 6
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllen, dem Club Schaden zufü­gen oder deren Verhalten zu Klagen Anlass geben, können durch den Beschluss des Vorstan­des ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht der Re­kursweg an die nächste Generalver­sammlung offen, welche mit einfachem Mehr über den Beschluss des Vorstandes entscheidet.

Art. 7

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Clubvermö­gen, bleiben aber zur Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages verpflich­tet.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 8

Die Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt.

Die Mitglieder nehmen an der Generalversammlung teil oder entschuldigen sich (Unentschuldigtes Fernbleiben wird gebüsst).

Art. 9

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Generalversammlung zur richten und Abstimmung darüber zu verlangen. Anträge sind mindestens zehn Tage vorher schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

Art. 10

Die Aktiv- und Passivmitglieder haben die von der Generalversammlung alljährlich festgelegten Beiträge zu entrichten. Der Vorstand ist ermächtigt, in Sonderfällen die Beiträge teilweise oder ganz zu erlassen. Einstweilen werden folgende jährliche Maximalbeiträge festgelegt: CHF 50.- für Aktiv- und CHF 40.- für Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 11

Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt zum Club dessen Statuten durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung.

IV. Organisation

Art. 12

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

a) Generalversammlung

Art. 13

Oberstes Organ des Clubs ist die Generalversammlung, die jährlich zur Erledigung folgender Geschäfte stattfindet:

1. Abnahme des Protokolls der letzten Versammlung

2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

3. Abnahme der Jahresrechnung

4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

5. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge

6. Vorstellung des Jahresprogrammes

7. Erledigung von Anträgen

8. Verschiedenes

Art. 14

Der Präsident lädt die Mitglieder, mit schriftlicher mindestens 20-tägiger Voranzeige und unter Be­kanntgabe der Traktanden, zur Generalversammlung ein.

Art. 15

Ausserordentliche Versammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Sol­che können auch von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.

Art. 16

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Für die Be­schlussfassung über die Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von Dreivierteln aller Stimmberechtigten erforderlich. Vor der Einberufung der Generalversammlung mit dem Ziel, die Auflösung des Clubs zu beschlies­sen, ist der Vorstand des Sportclubs der Zürcher Kantonalbank beizuziehen.

Art. 17

Bei Statutenänderungen ist die Zustimmung des Vorstandes des Sportclubs der Zür­cher

Kantonalbank erforderlich.

b) Vorstand

Art. 18

Der Vorstand besteht aus:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier
  • Aktuar

Der Vorstand kann wenn nötig an jeder Generalversammlung erweitert werden. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident wird einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder gesamthaft gewählt. Dem Vorstand steht das Recht zu, sich bei Austritten während der Amtsdauer selbst zu ergänzen. Die derart Neugewählten sind durch die nächste Generalversammlung zu bestätigen. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.

Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes rechts­verbindliche Kollektivunterschrift. Bei Abwesenheit des Präsidenten zeichnen je zwei der übrigen Vorstandsmitglieder kollektiv.

c) Rechnungsrevisoren

Art. 19

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor bis auf weite­res. Mindestens zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Gene­ralversammlung schriftlich Bericht.

V. Finanzen

Art. 20

Der Club finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, welche jährlich von der Generalversammlung festgesetzt werden.

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und Organe ist ausgeschlossen. Im Falle der Auflösung des Clubs kommt bezüglich des Clubvermögens Art. 7 der Statuten des Sportclubs der Zürcher Kantonalbank zur Anwendung.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 22

Sämtliche bei der Bank fest angestellten Personen mit einem Arbeitspensum von mindestens 8 Stunden pro Woche sind im Rahmen der Unfallversicherung (UVG) mit Zusatzversicherung bei der Swica gegen Nichtbetriebsunfälle versichert. Alle ande­ren Teilnehmer an Veranstaltungen des Clubs haben für eine genügende Un­fallversicherung selbst besorgt zu sein. Der Club lehnt diesbezüglich jede Haftung ab.

Art. 23

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 23.04.2004 und wurden am 21.11.2014 in Kraft gesetzt. Das Einverständnis des Vorstandes wurde anlässlich der Vorstandssitzung vom 20.11.2014 unter Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder eingeholt.

 

Statuten (pdf)